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DIE GRÜNDUNG EINER FIRMA IN DEN USA

Die USA ist einer der weltweit größten Volkswirtschaften und es lohnt sich daher einen genaueren Blick auf den U.S. Markt zu werfen. Viele Unternehmen haben schon Erfahrungen auf dem U.S. Markt gesammelt, sei es durch Direktverkäufe oder durch Distributoren bzw. Agenten. Die Produkte der deutschsprachigen Hersteller sind wegen ihrer technologischen und qualitativen Hochwertigkeit in den USA nach wie vor sehr gefragt. Für deutschsprachige Unternehmen eröffnen sich daher in den USA enorme Wachstumschancen. An die Unternehmensführung stellt sich daher die Frage, wie der U.S. Markt erfolgreich und mit möglichst minimalem Risiko erschlossen werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierzu einen kurzen Überblick geben.

Gründung einer Tochtergesellschaft

Die Gründung einer Firma in den USA bietet dem Mutterunternehmen die Möglichkeit, die o.g. Ziele umzusetzen, da im Gegensatz zu Deutschland oder Österreich die Gründung einer U.S.-Tochtergesellschaft mit weit weniger Aufwand und bereits in wenigen Tagen erfolgen kann. Sie ist dabei nach allgemeiner Auffassung die beste Variante, da sie große Vorteile bei vergleichbar geringen Kosten bietet.

Haftungsbegrenzung der Muttergesellschaft

Vielleicht der wichtigste Aspekt bei der Firmengründung in den USA ist die Haftungsbegrenzung: Um die Vermögenswerte der Muttergesellschaft zu schützen, sollte sich diese nicht direkt auf dem U.S. Markt engagieren, sondern alle geschäftlichen Beziehungen zu U.S. Kunden und Kontakten über die dann gegründete U.S. Tochtergesellschaft abwickeln.
Hierdurch kann sichergestellt werden, dass die vertragliche Haftung bei der U.S. Tochtergesellschaft endet. Ein Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft ist bei ordnungsgemäßer Administration der U.S. Tochtergesellschaft grundsätzlich. ausgeschlossen. Die organisatorische Abgeschlossenheit der U.S. Tochtergesellschaft ermöglicht es dem Mutterunternehmen zudem eigene Mitarbeiter mit einem entsprechenden Visum in die USA zu entsenden, um das U.S. Geschäft aufzubauen bzw. zu leiten. Die U.S. Gesellschaft tritt dabei als sog. Sponsor des Visums des jeweiligen Mitarbeiters auf.

Name der Tochtergesellschaft

Es empfiehlt sich vor Gründung der Tochtergesellschaft zuerst prüfen zu lassen, ob der für die amerikanische Gesellschaft anvisierte Name für die neu zu gründende Gesellschaft als solcher in den USA frei ist und genutzt werden kann. Wichtiger Bestandteil des Namens ist das Wort Corporation, Incorporation oder Limited bzw. eine entsprechende Abkürzung („Corp.“, „Inc.“, „Ltd.“, „LLC“). Ohne einen solchen Zusatz besteht die Gefahr der unbeschränkten Haftung der Anteilseigner.
Der allgemeinen Prüfung des Namens sollte sich dann eine speziellere Nachprüfung hinsichtlich des Schutzes dieses Namens als Marke anschließen, falls beabsichtigt ist, den Namen auch als Marke in den USA zu verwenden. Dabei geht in den USA markenrechtlich die Nutzung des Namens im Geschäftsverkehr der Eintragung vor. Falls sich später herausstellen sollte, dass der gewählte Name für die amerikanische Gesellschaft markenrechtlich bereits registriert oder bereits zuvor von einem Dritten in den USA im Geschäftsverkehr benutzt wurde, dann gilt dieser Name als bereits vergeben und ist geschützt. Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich generell eine umfassende Namen- und Markenrecherche durchführen zu lassen. Das gleiche gilt für die Absicht, ein bestimmtes Logo oder Design in den USA zu verwenden.

Formale Voraussetzungen für Anmeldung und Eintragung

Anders als bei der Anmeldung und Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister in Deutschland oder Österreich werden hinsichtlich der Eintragung der Firma in den USA neben dem – eintragungsfähigen – Namen der Gesellschaft erst einmal nur eine Zustelladresse im Anmeldungsbundesstaat und evtl. die Namen nebst Adressen der „Directors“ bzw. der „Members“ (das sind die Mitglieder des „Board of Directors“ bzw. die Mitglieder der „LLC“ – siehe unten) benötigt. Es besteht grundsätzlich weder eine Verpflichtung zu einem Mindestkapital, einer notariellen Beurkundung noch einer Veröffentlichung. Demzufolge betragen die Gründungskosten und der zeitliche Aufwand nur einen Bruchteil zu einer vergleichbaren Gründung in Deutschland oder Österreich.

Geeignete Gesellschaftsformen

Bei der zu gründenden U.S. Gesellschaft sollte es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handeln, um den oben genannten Haftungsschutz der Muttergesellschaft in den USA zu erzielen. Hier bietet sich die sog. C-Corporation („Inc.“ oder auch “Corp.”) oder die Limited Liability Company („LLC“) an. Hier gilt zu beachten, dass der Begriff “Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, trotz gleichlautender Übersetzung in das Englische nichts mit der deutschen oder österreichischen “GmbH” zu tun hat.

“C-Corporation”

Bei der Rechtsform der U.S.-amerikanischen C-Corporation („Inc.“ bzw. “Corp.”) handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit in Form einer Kapitalgesellschaft, die einer kleinen, privat gehaltenen Aktiengesellschaft entspricht. Wenn diese aus nicht mehr als 32 Aktionären / Anteilhabern besteht, bedarf es keiner Anmeldung und Registrierung bei der SEC (Security and Exchange Commission).
Der Begriff „C-Corporation“ stammt von den steuerlich relevanten Regelungen zu dieser Gesellschaftsform im „Subchapter C“ des U.S.-Steuergesetzbuches, des sog. „Internal Revenue Code“ (IRC). Eine „A- oder B-Corp.“ gibt es nicht. Die „C-Corp.“ ist eine traditionelle Gesellschaftsform, und wird in allen Bundesstaaten ohne Einschränkungen anerkannt, so wie z.B. die „GmbH“ in Deutschland oder Österreich überall anerkannt wird, und man allgemein die gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Funktion dieser Gesellschaftsform kennt.

“Limited Liability Company” – “LLC”

Die Limited Liability Company“, kurz „LLC“ ist sehr beliebt in den USA, vor allem wegen der zivilrechtlichen Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und die beschränkte Haftung der Anteilhaber (sog. “Members”). So wie die deutsche GmbH haften die LLC-Mitglieder normalerweise nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der LLC. Zudem sieht eine LLC zwingend vor, dass die LLC entweder von einem Member direkt auch gemanagt wird (Managing Member) oder dieser einen sogenannten Manager oder ein Board of Managers ernennt. Der Managing Member bzw. das Board of Managers kann auch Officer ernennen, die dem Board bei der Ausführung des Tagesgeschäfts behilflich sind.

Unterschiede zwischen “C-Corp.” und “LLC”

Im Gegensatz zur „C-Corp.“ ist die LLC eine Gesellschaftsform, die teurer in der Gründung sein kann (z.B. Publikationspflicht in New York, Notwendigkeit eines sog. „Operating Agreement“). Aufgrund der Möglichkeit eines sog. “check-the-box”-Verfahrens kann die LLC nach Wahl entweder als Körperschaft („corporation“) oder PersonenGesellschaft („partnership“) klassifiziert werden. Die LLC kann unter bestimmten Umständen steuerliche Vorteile bieten. Da das Gesellschaftsrecht in den USA das Recht der einzelnen Bundesstaaten ist, wird es dann problematisch, wenn die Anerkennung der Rechtswahl (als LLC) in anderen Bundesstaaten verweigert wird, weil die Anerkennungskriterien dort unterschiedlich sind. In der Folge ist es möglich, dass die Einstufung der Gesellschaft als „Körperschaft“ oder als „Personengesellschaft“ anders als gewünscht oder geplant verläuft, was dann natürlich steuerliche Konsequenzen hat. Diese Problematik besteht bei der Gründung einer C-Corp. nicht. Diese Rechtsform wird in allen Bundesstaaten ohne Einschränkungen anerkannt.
Es empfiehlt sich deshalb bei diesen beiden Gesellschaftsformen die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede im Verhältnis Muttergesellschaft / U.S. Tochtergesellschaft genau zu prüfen.

Steuerliche Aspekte bei der Gründung der U.S.-Tochtergesellschaft

Durch eine optimierte Gestaltung der Transferpreise zwischen der Muttergesellschaft und ihrer U.S.Tochter und verschiedenen anderen Mechanismen (z.B. Lizenzgebühren für Trademarks und Patente, Werbeaktionen, Dokumentationen für die Produkte, etc.) können die Gewinne bei der U.S. Tochter reduziert werden und durch die Vorteile eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die Dividende grundsätzlich ohne Quellensteuer an die Muttergesellschaft abgeführt werden.
Der letztlich entscheidende Vorteil, um auf dem U.S. Markt erfolgreich sein zu können, entsteht durch das “Commitment” zum U.S. Markt. Das deutschsprachige Unternehmen kann durch den Betrieb einer U.S. Tochtergesellschaft zwei entscheidende Faktoren bündeln. Es kann zum einen mit dem Produkt „Made in …“ werben und zum anderen den Vertrieb des Produktes über Strukturen abwickeln, die dem U.S. Kunden bekannt und vertraut sind, wie etwa eine U.S. Rechtsform und Positionen wie President, CEO, etc. Es wird dem U.S. Kunden daher sehr viel einfacher gemacht das ausländische Produkt zu erwerben, da dieser einen Ansprechpartner und Serviceleistungen vor Ort hat.

Auswahl des Gründungs-Bundesstaates

Der Sitz der Gesellschaft hat nach amerikanischem Recht weniger Bedeutung als in Deutschland oder Österreich. Die Firmengründung sollte in einem Bundesstaat geschehen, in welchem das – grundsätzlich durch Einzelstaatenrecht geregelte – Gesellschaftsrecht “liberaler” ist, so z.B. in Delaware. Denn für interne Fragen zur Gesellschaft ist das Recht des Gründungsstaates maßgebend. Delaware bietet außerdem den Vorteil, dass das dortige Rechtssystem historisch bedingt weit verbreitet ist und deshalb Richter und Rechtsanwälte damit vertraut sind. Ansonsten kann man sich danach orientieren, wo der Schwerpunkt der Aktivitäten der Gesellschaft sein wird, bzw. wo sich der organisatorische „Kopf“ der Gesellschaft befindet und dort vor Ort die Gesellschaft gründen.
Wenn die Gesellschaftsaktivitäten über die Grenzen des einen Bundesstaates hinausgehen, sollte die Gründung in Delaware durchgeführt werden und dann später die sog. “Qualification” (also die örtliche Anmeldung als „foreign corporation“) in solchen Bundesstaaten erfolgen, in welchen sich dann intensivere Gesellschaftsaktivitäten entwickeln bzw. besteht. Erst mit der Eintragung im jeweiligen Bundesstaat erlangt die Gesellschaft „lokale“ Anerkennung und hat dann auch Zugang zu den Staaten-Gerichten des jeweiligen Bundesstaates. Ansonsten ist die Gesellschaft auf die Anrufung von Bundesgerichten in dem Bundesstaat beschränkt, in welchem es nicht registriert ist.
Das Gesellschaftsrecht in Delaware gilt als allgemein „flexibler“ und „liberaler“, als in anderen Bundesstaaten. Grundsätzlich gilt, dass Eintragungen, Anmeldungen, Anträge und Berichte recht unkompliziert „online“ eingereicht werden können. Es können z.B. Gesellschafter-versammlungen auch grundsätzlich per Telefonkonferenz abgehalten werden, wenn es dann einen einvernehmlichen Konsens-Beschluss dafür gibt. Das ist gerade für Gesellschafter interessant, die nicht in den USA ansässig sind. Das vereinfacht grundsätzlich die Durchführung von Gesellschafterversammlungen.
Bei der Anmeldung der Firma in Delaware besteht zudem grössere Anonymität, was von manchen Gesellschaftsorganen geschätzt wird.

Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft

a) „Articles of Incorporation“ / „Certificate of Incorporation“
Zunächst werden für die Gründung der Gesellschaft die sog. „Articles of Incorporation“ (bzw. in manchen Bundesstaaten auch genannt „Certificate of Incorporation“) angefertigt, die den Namen der Gesellschaft sowie die Klassen der Aktien (z.B. Class „A“ oder „B“, also stimmberechtigt oder nicht) bestimmen. Soweit die Gesellschaft nur einen Gesellschafter haben soll, spielt die Klasse der Aktien keine Rolle. Anders als in Deutschland oder Österreich kann die Anzahl der Aktien beliebig festgelegt werden. Bei der Gründung einer Gesellschaft im Bundesstaat Delaware werden üblicherweise 1.500 “common shares no par value”, also Aktien ohne Nennwert der Gesellschaft zur Ausgabe angemeldet („authorization“). Diese können dann entsprechend auf die zu beteiligenden Gesellschafter verteilt werden und entweder insgesamt oder auch nur zum Teil ausgegeben werden. Die Firma kann natürlich auch ermächtigt werden, mehr als nur 1.500 Aktien auszugeben.
Die „Articles of Incorporation“ werden von dem oder die Gründer unterzeichnet und beim „Secretary of State“ des Gründungsstaates – ähnlich wie das Handelsregister in Deutschland / Firmenregister in Österreich – eingereicht, wobei der Gründer nicht mit den Gesellschaftern identisch sein muss. Deshalb wird die Gründung häufig durch einen Rechtsanwalt bzw. durch eine DienstleistungsGesellschaft durchgeführt. Sobald die „Articles of Incorporation“ in rechtskonformer Weise eingereicht sind, die Gründungsgebühren bezahlt sind und eine Eintragungsbestätigung erfolgt, gilt die Gesellschaft als gegründet. Dieses Verfahren dauert in Delaware etwas 24–48 Stunden.

b) Benennung der Mitglieder des Aufsichtsorgans, des sog. „Board of Directors“
Des Weiteren hat die Gesellschaft ein “Aufsichtsorgan”, den sog. “Board of Directors”, der alle wichtigen Entscheidungen treffen und absegnen muss. Die Gründungsmitglieder (“directors”) des “Board” sollen im Bundesstaat Delaware mit Namen bei der Registrierung angegeben werden. Um eine potentielle Patt-Situation bei der Abstimmung zu vermeiden, schlagen wir vor – soweit möglich – immer eine ungerade Anzahl von “Directors” zu benennen, sodass ein Mehrheitsbeschluss immer möglich ist. Die Konstellation des “Board of Directors” kann natürlich auch von den Gesellschaftern und deren Anteile an der Gesellschaft abhängen.
Bei dem Gründungsvorgang benennt der Gründer die Initial-Mitglieder des “Board of Directors”. Mit der Benennung endet die Aufgabe des Gründers.
Der „Board of Directors“ soll die Firma nach außen grundsätzlich nicht vertreten – dafür gibt es ja den „President“ (also so ähnlich wie den Geschäftsführer / Vorstand) – und sollte grundsätzlich auch keine Verträge schließen. Der „Board of Directors“ handelt eigentlich als internes Gremium und legt den Rahmen der Geschäftspolitik fest. In dieser Funktion beschließt der „Board of Directors“ aber, welche Verträge unterzeichnet werden sollen und können, stimmt also mit „ja“ oder „nein“, sagt aber grundsätzlich nicht „wie“.
Für die Beschlussfähigkeit des „Board of Directors“ muss mindestens die Mehrheit der Boardmitglieder mitgewirkt haben. Von den mitwirkenden Mitgliedern muss dabei wenigstens die einfache Mehrheit für den umzusetzenden Beschluss stimmen. Die Boardbeschlüsse können auch telefonisch oder durch einstimmige, schriftliche Zustimmung (sog. „unanimous consent resolution“) gefasst werden. Eine Kombination aus telefonischer Sitzung und schriftlicher Zustimmung ist jedoch nicht möglich. Eine Übertragung des Stimmrechts durch Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung ist – anders als z.B. in Großbritannien – nicht zulässig. Für die Wirksamkeit eines Board of Directors-Beschlusses ist im Falle der Nichtvollzähligkeit der Board-Mitglieder erforderlich, dass entweder alle Mitglieder schriftlich über das Treffen informiert worden sind, oder dass die fehlenden Mitglieder schriftlich auf das Recht der Teilnahme verzichtet haben. Ein solcher Verzicht kann auch noch nach der Durchführung der Sitzung erfolgen.

c) Bestellung weiterer Organe
Der „Board of Directors“ ernennt dann sog. “officers” (d.h. ausführende Gesellschaftsorgane), die sich um den allgemeinen Betrieb der Firma zu kümmern haben. Diese handeln als Stellvertreter der Gesellschaft und schließen in deren Namen Verträge ab und kümmern sich um das operative Geschäft der Gesellschaft. Für gewöhnlich werden die Officers als „President“, „Treasurer“ und „Secretary“ bezeichnet. Oft hat eine Gesellschaft aber auch „Vice-Presidents“. Häufig heißen die Officers auch „Chief Executive Officer“ (CEO), „Chief Operating Officer“ (COO) oder „Chief Financial Officer“ (CFO).
Eine dauernde Anwesenheit des “President” oder der anderen „officer“ vor Ort ist nicht notwendig. Deshalb könnte diese Funktion auch von einer Person im Ausland ausgeübt werden. Wichtig ist aber, dass ein “representative” (also ein Manager, etc.) sich vor Ort um den Betrieb kümmern kann, falls das aus praktischen Gründen sinnvoll erscheint. Auch für die Gründungsformalitäten ist weder die Anwesenheit eines „officer“ noch eines „director“ vor Ort notwendig.

d) Satzung und Gesellschaftsvertrag
Die genauen Unternehmensdetails – Gesellschaftsstruktur, Benennung der “Officer” und “Directors” sowie Organisation des Managements – können dann in einem Gesellschaftsvertrag (“shareholder agreement”) nach Gründung genauer vereinbart werden. Das ergibt dann Sinn, wenn es mehrere Gesellschafter gibt. Außerdem müssen die “By-Laws”, also die Satzung der Gesellschaft, bestimmt werden.

e) Beantragung einer Steuernummer
Nach Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft sollte unmittelbar die Beantragung einer Steuernummer (sog. „Employer Identification Number – E.I.N.“) erfolgen. Diese ist z.B. auch Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos für die Firma.

Kapitalisierung zum Start

Eine Mindestkapitalisierung der Firma ist nicht vorgeschrieben. Die Aufgabe des amerikanischen Rechts ist hauptsächlich, die Risiken der Aktionäre zu begrenzen und nicht die Interessen ihrer Kreditgeber zu fördern. Jeder Kreditgeber muss die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens selbst prüfen und bei Zweifeln an der Kreditfähigkeit eine Garantie der Gesellschaft oder eine Bankbürgschaft verlangen.
Häufig werden zur Kapitalisierung zunächst genügend Gelder angewiesen, um die zu erwartenden Kosten für etwa das erste halbe Jahr zu decken. Ein Teil dieser Summe wird dabei als Kaufpreis der Aktien („subscription price“) bezeichnet. Je nach Bedarf überträgt der oder die Gesellschafter dann im weiteren Verlauf des Jahres weitere Gelder auf die Firma. Dabei hat/haben der/die Gesellschafter zu entscheiden, welcher Teil als Eigenkapital und welcher als Darlehen zu betrachten ist. Das Board of Directors fasst dann einen entsprechenden Beschluss.

Gefahr der Durchgriffshaftung

Stets sollte darauf geachtet werden, dass die Firma nicht bereits zu Beginn unterkapitalisiert ist, denn sonst besteht die Gefahr der Durchgriffshaftung. Das Risiko einer Durchgriffshaftung auf die Muttergesellschaft bzw. auf den Gesellschafter setzt sich aus verschiedenen Kriterien zusammen, z.B. u.a.:

  • Vermischung von Vermögen von Firma und Gesellschafter;
  • keine eigene Buchführung der Firma;
  • keine ordentliche oder ungenaue Dokumentation von Gesellschaftsunterlagen;
  • Eingriff in die unabhängige Geschäftsführung der Firma durch das Management einer angeschlossen Gesellschaft, so dass bestimmte eigenständige Entscheidungen der Firma nicht, oder nur erschwert möglich sind;
  • substantielle Unterkapitalisierung der Gesellschaft;

Im Falle der Geltendmachung einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter wird man argumentieren, dass es sich bei der Gesellschaft nur um ein „alter ego“ der Gesellschafter handelt und wird dann o.g. Kriterien heranziehen. Je mehr Kriterien vorhanden sind, desto einfacher ist die Argumentation zugunsten einer „alter ego“ Situation und somit der Gefahr einer Durchgriffshaftung.
Die Reduzierung von Kapital und die Rückzahlung an die Aktionäre lassen sich einfacher als in Deutschland oder Österreich gestalten. Die Reduzierung des Kapitals unterliegt keinen Publizitätspflichten. Vielmehr ist aus steuerrechtlichen Gründen das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital von Bedeutung. Dabei sollte ein Verhältnis von 1:3 eingehalten werden.
Auch die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft wird anders als nach deutschem oder österreichischem Recht behandelt. Die Firma ist bei Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet, diese anzuzeigen. Vielmehr kann sie ihre Geschäfte weiterführen bis sie wieder Gewinne macht. Gleichzeitig kann sie aber auch Schutz vor Kreditgebern suchen, in dem sie freiwillig Insolvenz anmeldet. Das Insolvenzverfahren wird jedoch dann ohne Mitwirkung der Firma durchgeführt, wenn genügend Kreditgeber dies zum Schutz ihrer Rechte beantragen.
Was die Mindestanzahl von Organen, also z.B. von Mitgliedern des „Board of Directors“ (BoD) und auch der „officers“ angeht, braucht es grdstzl. nur 1 „director“ für das BoD. Auch bei den „officers“ benötigt man zwar mindestens einen „President“, einen „Treasurer“ und einen Secretary“, aber diese Funktionen können in Personalunion von einer Person ausgeübt werden. Entsprechend ist es möglich, dass die Gesellschaft von nur eine Person gegründet wird, und dann auch nur eine Person hat, die sowohl als „sole director“ fungiert und die Posten aller drei Mindestpositionen als „officer“ übernimmt.
Sobald alle Organe besetzt sind, wird die Gesellschaft auf der Grundlage eines Businessplanes kapitalisiert. Die U.S. Firma gilt dann als aufgestellt und kann operativ tätig werden, so dass der gesamte U.S. Vertrieb über die Gesellschaft abgewickelt werden kann.

Gerichtsstand, Prozessrecht

Grundsätzlich gilt für in Delaware gegründete Gesellschaft, dass diese dann auch nach dem Recht von Delaware verklagt werden. Im Prozessfall werden im Bundesstaat Delaware bei Gesellschafts- bzw. handelsrechtlichen Fragen spezielle Richter eingesetzt (spezielle Gerichtsbarkeit: sog. “Renowned Court of Chancery”) und nicht Geschworene wie in vielen anderen Bundesstaaten. Delaware stellt sich weitaus prozess-freundlicher dar, als andere Bundesstaaten. 8 von 10 “Fortune500” Gesellschaften sind deshalb in Delaware gegründet worden, da im Falle eines Prozesses dort besserer Rechtsschutz zu erwarten ist. So sind etwa 70% aller U.S. Gesellschaften Delaware-Gesellschaften, inklusive Boeing, Microsoft, General Electric.

Steuerrecht bei der Auswahl des Gründungsstaates beachten

Folgendes gilt bei der Auswahl des Gründungsstaates noch zu beachten: Grundsätzlich gilt das „Quellenprinzip“ bei der Versteuerung von Einkommen der Gesellschaft, d.h. Einkünfte werden entweder in dem Bundesstaat versteuert, in welchem diese anfallen (z.B. in Kalifornien, wenn dort Kunden sind und die dortigen Umsätze der Gesellschaft zugewiesen werden sollen, dann müsste die Firma eine Einkommensteuererklärung für Kalifornien einreichen), oder die Einkünfte fallen am Sitz der Gesellschaft an.

Publizität nach der Gründung

Anders als in Deutschland oder Österreich existiert in keinem U.S. Bundesstaat ein Handelsregister/Gesellschaftsregister. Deshalb ist nicht ersichtlich, wer die Aktionäre, die Directors und die Officers sind. Die Ernennung von Directors und Officers sowie die Übertragung von Aktien wird nirgends offiziell eingetragen oder bekannt gemacht. Auch die Kompetenzen der Officers sind nirgendwo einsehbar.
Für Dritte ist eine möglicherweise fehlende Vollmacht bzw. eine Kompetenzüberschreitung jedoch grundsätzlich nicht von Bedeutung. Denn die Gesellschaft ist durch die Unterschrift eines Officers gebunden. Die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Handelns und etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegen den unberechtigt handelnden Officer sind interne Angelegenheiten der Fima.
Nur bei außerordentlichen Geschäften müssen sich Dritte vor vollmachtlosem Handeln schützen. Zum Beispiel kann in einem anwaltlichen Gutachten („Legal Opinion“) bestätigt werden, dass der Vertrag vom Board of Directors gebilligt wurde und der President unterzeichnungsberechtigt ist.

Auflösung einer Gesellschaft

Weit schwieriger und zeitaufwändiger als die Gründung läuft die Auflösung einer Gesellschaft ab. Sie wird gewöhnlich vom „Board of Directors“ vorgeschlagen. In den meisten Einzelstaaten ist dann ein umsetzender Beschluss einer Zwei-Drittel-Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals erforderlich. Dieser Beschluss muss durch die Einreichung eines „certificate of dissolution“ bei der für Gesellschaftsrechtliche Fragen zuständigen Einzelstaatsbehörde vollzogen werden. Dazu müssen der Name der Gesellschaft, der Tag der Auflösung und die Namen und Adressen der „directors“ und „officers“ der Firma angegeben werden. Außerdem müssen die Steuerbehörden des Bundes sowie derjenigen Einzelstaaten über die Auflösung informiert werden, in denen das Unternehmen tätig geworden ist. Diesbezüglich müssen abschließende Steuererklärungen abgeben werden. Nachdem dann alle Gläubiger über die Auflösung informiert und offene Verbindlichkeiten erfüllt wurden, können die verbleibenden Vermögenswerte an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Der gesamte Auflösungsprozess kann deshalb einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen.
Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gesellschaftsgründung in den USA. Bei Fragen oder Anmerkungen zu dem o.g. stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

Zusammenfassung:

Soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Gesellschaftsgründung in den USA. Bei Fragen oder Anmerkungen zu den obigen Ausführungen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

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