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Das Vertrags- und Handelsrecht in den USA

Der mit den USA Geschäftstreibende wird sich schon des öfteren über den Umfang und die Länge von Verträgen in den USA gewundert haben. Warum dies so ist, und was dahinter steckt, soll der nachfolgende Artikel erklären.

Das Rechtssystem hat Schuld

Das kontinental-europäische Rechtssystem entstammt bekanntermaßen dem römischen Rechtssystem (dem sog. „Codex Iustinianus“) und geht zurück auf das 6. Jahrhundert. Bereits damals wurden verschiedene Gesetzestexte zu einer Sammlung zusammengestellt, die in ihrer Systematik bis ins 19. Jahrhundert und auch heute noch gelten. Allerdings „nur“ im Bereich des klassischen „römischen Weltreichs“, welches im wesentlichen Kontinental-Europa, aber nicht die britischen Inseln umfasste.
Während sich das „römische Rechtssystem“ auf Basis von geschriebenen Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften als Grundlage für die Auslegung von Recht und Gesetz entwickelte, war dies auf den britischen Inseln und den von Großbritannien bzw. England beeinflussten Ländereien (später sog. „Commonwealth“) nicht der Fall. Dort entwickelte sich ein Rechtssystem, das als „Common Law“ bekannt wurde und nicht auf geschriebenen Gesetzestexten, sondern aus Gerichtsurteilen der Vergangenheit basiert. Während sich also in Kontinental-Europa aufgrund von schriftlich niedergelegten Gesetzen eine „standardisierte“ Auslegung und Interpretation dieser Gesetze entwickelte, muss im „Common Law System“ immer wieder nach Gerichtsurteilen gesucht werden, die auf ein bestimmtes Rechtsproblem passen könnten und als Grundlage für neue Gerichtsentscheidungen dienen. Ein eigentlich recht umständliches und nicht unbedingt rechtssicheres Vorgehen, da natürlich jeder Rechtsfall „anders“ ist und es kaum ein früheres Gerichtsurteil gibt, das „genau“ auf das aktuelle Rechtsproblem anzuwenden ist. Da das Gebiet der USA vom frühen 17. Jahrhundert bis zur Unabhängigkeit 1776 von England dominiert wurde, prägt das englische „Common Law“ bis heute das Rechtssystem der USA.

Der Unterschied zum deutschen Vertragsrecht

Hat man einen Gesetzestext vor sich, kann man sich in Vertragstexten auf Gesetzespassagen beziehen (z.B. durch Nennung von bestimmten Paragrafen), ohne weiter viele Worte darüber verlieren zu müssen. Bei einer Vertragsauslegungsfrage kann man somit mit einem Blick „ins Gesetz“ schnell Klarheit erzielen.
Dieses „Privileg“ hat man im U.S.-amerikanischen Vertragsrecht grundsätzlich nicht. Um eine Vertragsauslegung so unmissverständlich wie möglich zu erzielen, ist es deshalb notwendig, den zugrunde liegenden Sachverhalt so ausführlich wie möglich im Vertrag zu formulieren. Und so werden schnell aus einem in Deutschland oder Österreich üblichen 3-5 seitigen Vertragstext, in den USA ein Konvolut von 15-20 Seiten. Und da es in den USA kein BGB, HGB oder ähnliche Gesetze gibt, sondern das Rechtssystem eben auf Gerichts- bzw. Richterentscheidungen beruht, werden die Verträge in den USA anders aufgebaut und folgen anderen Regelungen, als es die Unternehmen aus Kontinental-Europa gewohnt sind.

Vertragsfreiheit in den USA

Die fast uneingeschränkte Vertragsfreiheit, das heißt die Freiheit der Parteien in der Gestaltung des Vertrages ist somit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt. Dies führt dazu, dass die Parteien zum einen frei ihre geschäftliche Beziehung individuell regeln können, gleichzeitig bedeutet es aber auch, dass es kein Auffangnetz durch das Gesetz gibt, welches einspringt, wenn die Parteien einen Punkt nicht genau im Vertrag geregelt haben. Und genau dieser Umstand führt dann zu für kontinental-europäische Verhältnisse „roman-artige“ Vertragslängen.

Wichtige Vertragsklauseln

In den USA gibt es zum Beispiel keine allgemein gültigen Regelungen zu Treu und Glauben, der Kaufmannseigenschaft oder etwa der Unmöglichkeit und dem Verzug. Werden solche Punkte nicht genau im Vertrag ausformuliert, droht bei Nichtregelung solcher Punkte in einem Vertrag, dass diese zu Lasten des deutschsprachigen Unternehmens ausgelegt werden, weil man sich dort fälschlicherweise auf bekannte Auslegungs-Standards aus Kontinental-Europa verlassen hat.
Da nützt es auch nicht, kurzerhand am Ende des (U.S.)-Vertrages eine Klausel einzufügen, nach welcher „deutsches“ oder „österreichisches“ Recht gelten soll, und /oder der Gerichtsstand dann mal eben in Deutschland oder in Österreich sein soll.
Vertragsrecht in den USA ist das Recht eines Bundesstaates (state law), nicht des Bundes (federal law). Deshalb wird man in Verträgen auch nicht die Abschlussklausel „the laws of the United States of America shall apply“ finden. Es gilt immer das Recht eines Bundesstaates, z.B. Delaware, New York, California, etc. Hier kommt es darauf an, wo z.B. der vertragliche Schwerpunkt, oder der Sitz einer Vertragspartei ist. Das gibt dann dem Vertrag einen Bezug („nexus“) zu einem bestimmten Bundesstaat und zur Anwendung des dort geltenden Vertragsrechts.
Es gilt immer zu beachten: Was nicht formgerecht im U.S.-Vertrag geregelt ist, wird bei der richterlichen Auslegung des Vertrages gnadenlos missachtet und ausgesondert. Damit nicht der ganze Vertragsinhalt dem „richterlichen Messer“ zum Opfer fällt und dann alles umsonst war sollte immer und unbedingt eine sog. „Salvatorische Klausel“ im Vertrag sein. Sollte dann eine Klausel des Vertrags ungültig oder unklar sein, dann berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht.

Weitere wichtige Klauseln eines üblichen U.S-Vertrages

Neben rein wirtschaftlichen Punkten, ist es in den USA wichtig, dass ein besonderes Augenmerk auf die Haftungsregelungen in einem Vertrag gelegt wird. Fast immer ist es sinnvoll (um nicht zu sagen unabdingbar) die folgenden Haftungsregelungen in Standardverträge aufzunehmen:

  • Ausschluss von Folgeschäden („exclusion of consequential damages“)
  • Begrenzung der Höhe der Haftung („overall cap on liability“) bzw. („Limitation of Liability“)
  • „Zeit ist wesentlich“ Klausel („time is of the essence“), aber Vorsicht, dass die Haftung dann nicht für jede Art von Verzögerung gilt.
  • deshalb: „Höhere Gewalt“ Klausel („Force Majeure“)
  • Kündigungsklausel („termination“). Wichtig zur Klarstellung, wann und wie endet der Vertrag, durch Fristablauf oder durch fristlose („for cause“) oder fristgerechte Kündigung.
  • Schiedsgerichtsklausel („Arbitration“). Das Streitverfahren findet dann vor einem Schiedsgericht (mit 1 oder mehreren Schiedsrichtern) statt, und es ergeht ein Schiedsgerichtsurteil und kein Gerichtsurteil (mit oder ohne Geschworene).

Wie kann das Klagerisiko in den USA verringert werden?

Auch wenn es deutschen oder österreichischen Unternehmen mit Kontakten in den USA schwerfallen sollte, die Länge eines – ordentlich erstellten – Vertrages kann darüber bestimmen, ob man sich im Streitfall vor einem mehr oder weniger berechenbaren Gericht (mit Geschworenen) wiederfindet oder mit etwas Zeit-und Kostenaufwand einen Vertrag hat, der vor solchen unangenehmen Konsequenzen schützen kann. Es gilt immer die Prämisse, wie kann ich einen Streit in den USA vor Gericht vermeiden. Da hilft mit Sicherheit auch ein gut ausgearbeiteter, umfänglicher Vertrag, denn Anpassungen vertraglicher Vereinbarungen an das U.S. System führen zu einer Verringerung des Klagerisikos. Wenn die vertraglichen Absprachen klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation bieten, ist es für den Vertragsgegner schwer einen (gerichtlichen) Anspruch zu konstruieren. Adäquates vertragliches Risk Management in den USA – welches die professionelle Involvierung eines Rechtsbeistandes umfasst – ist deshalb unabdingbar und von messbarem geldwertem Vorteil für ein Unternehmen. Hierzu stehen wir mit unserem Team gerne zur Verfügung.

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