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Exportkontroll

Exportkontroll – und Sanktionsrecht wird in den USA primär von zwei Behörden überwacht, administriert und vollstreckt: dem sog. U.S. Department of the Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem Bureau of Industry and Security U.S. Department of Commerce (BIS).

Die OFAC überwacht und administriert aus Gründen der nationalen Sicherheit und der U.S. Außenpolitik Embargo und U.S. Sanktionen gemäß den sog. Foreign Assets Control Regulations. Auch legt die OFAC etwaige Strafen bei Sanktionsverletzungen fest. Die zahlreichen und umfangreichen Sanktionsprogramme sind nach Ländern untergliedert. Die Sanktionen umfassen entweder gesamte Länder, bestimmte Industriebereiche, Regierungsregime, einzelne Personen und/oder Gesellschaften. Grundsätzlich müssen sog. U.S. Personen die OFAC-Regeln und Verordnungen einhalten. „U.S. Personen“ umfasst U.S. Staatsbürger, Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung („Greencard Holder“), U.S. Gesellschaften mit Gründung oder Sitz in den USA und deren ausländischen Zweigstellen/Tochtergesellschaften wie auch jede Person, die sich in den USA aufhält. Bestimmte Sanktionsprogramme richten sich auch an ausländische Personen oder Gesellschaften („Non-U.S. Person“) (sog. Secondary Sanctions). Bislang scheint, die OFAC jedoch nur gegenüber ausländischen Personen oder Gesellschaften Strafen zu verhängen, wenn und soweit ein Nexus zu den USA vorliegt. Der Nexus lässt sich unter anderem durch die Nutzung von U.S. Banken oder der Zahlung in U.S. Dollar begründen. Abhängig von dem jeweiligen Sanktionsprogramm kann es sein, dass eine OFAC-Exportlizenz bei Handel oder Rechtsgeschäften zu beantragen ist. Von dem Antrag auf eine Exportlizenz ist man sodann befreit, wenn sog. General Licenses Anwendung finden. Bei „General Licenses“ handelt es sich um temporäre, generelle Ausfuhrgenehmigungen. General Licenses sind jedoch zeitlich beschränkt und umfassen nur eng gefasste Rechtsgeschäfte. Die Ausfuhr von Waren zur Nutzung persönlicher Kommunikation oder für humanitäre Hilfen sind ferner von der Lizenzbeantragung befreit. Problematisch ist es besonders, wenn man versucht, mit Personen/Gesellschaften Handel zu treiben, welche sich auf den „schwarzen“ Listen der OFAC befinden (z.B. sog. SDN-Liste). Vor allem der Handel mit Personen/Gesellschaften auf der SDN-Liste ist (meist) untersagt. Dieses Verbot kann sich auch direkt an Non-U.S. Persons richten.

Im Vergleich zur OFAC überwacht die BIS den U.S. (Re-)Export wie auch den Inlandstransfer von kommerziellen/sog. Dual Use Gütern, Software oder Technologie durch U.S. Personen sowie durch ausländische Personen/Gesellschaften. Die BIS kontrolliert alle Güter, Software oder Technologien, die sich innerhalb der USA befinden oder durch die USA transportiert werden. Auch sind U.S. Außenhandelszonen von der BIS Kontrolle umfasst. Ferner umfasst die Überwachung durch die BIS Güter, Software oder Technologien, die in den USA hergestellt worden sind, selbst wenn sich diese nicht mehr logistisch in den USA befinden. Anhand z.B. der sog. De Minimis Regeln werden auch Güter, Software oder Technologien von der BIS kontrolliert, die zu bestimmten Prozentsätzen aus U.S. und gleichsam aus ausländischen Bestandteilen gefertigt worden sind. Entweder unterliegen die Güter, Software oder Technologien nach bestimmten sog. Commerce Control List-Kategorien einer bestimmten Exportkontrollklassifizierungsnummer (sog. ECCN) oder können als sog. EAR99 klassifiziert werden. Bei den jeweiligen ECCN-Nummern werden diverse Kontrollgründe angegeben. Die Frage der Notwendigkeit einer Exportlizenz richtet sich sodann nach dem Kontrollgrund der ECCN-Nummer und nach dem jeweiligen Destinationsland. Ein „x“ auf dem sog. Commerce Country Chart bedeutet grundsätzlich die Notwendigkeit einer Ausfuhrlizenz. Obwohl EAR99 Güter hingegen grundsätzlich keiner Ausfuhrlizenz bedürfen, muss auch hier das Destinationsland/Endnutzer sowie der Endnutzen (z.B. Verbot der Herstellung chemischer Waffen) eingehend geprüft werden. Die Ausfuhr in Embargoländer zur Unterstützung von einem militärischen Regime oder von Terrorismus ist strikt untersagt. Auch stellt der Handel mit SDN gelisteten Personen/Gesellschaften ein Ausfuhrproblem dar. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen hingegen keiner Ausfuhrlizenz (z.B. Güter an Verbraucher, die der reinen Kommunikation dienen).

Sanktionen beider Behörden können in rein monetären Strafen verhängt werden. Jedoch sind mögliche Gefängnisstrafen von bis zu 20 Jahren Gefängnis nicht ausgeschlossen.

Die U.S. Zollbehörde (sog. U.S. Customs and Border Protection/CBP) überwacht unter anderem die Einfuhr von illegalen oder schädlichen Gütern in die USA. Der Importeur (sog. Importer of Record) haftet bei der Einfuhr in die USA trotz eines Zollbrokers für die Richtigkeit der Zolldokumente/Zollerklärungen sowie für die Richtigkeit der angegeben Zollgebühren. Die Zollgebühren richten sich nach dem sog. Harmonized Tariff Schedule (HTS) in der aktuellen Fassung. Manche Güter, vor allem derzeit aus der Republik China, sind mit zusätzlichen Strafzöllen versehen. Ob Güter der HTS bzw. welcher Klassifizierung unterliegen, muss stets eingehend geprüft werden. Oftmals kommt es bei der Prüfung auch darauf an, ob es sich nach der rechtlichen Auslegung der CBP um ein Gesamtgut oder Einzelbestandteil handelt. Die Prüfung richtet sich unter anderem nach dem sog. Code of Federal Regulations (CFR), Trade Acts wie auch nach der Rechtsprechung der CBP (“CROSS Customs Rulings”).

Die Warenlagerung in den USA kann z.B. in einer sog. Free Trade Zone (auch genannt „Foreign Trade Zone“ oder „FTZ“) oder in einem sog. Bonded Warehouse erfolgen. Auch können Waren bei einem sog. Third Party Distribution Center (auch genannt „3 PL“) gelagert werden. Sowohl ein Warenlager in einer Free Trade Zone wie auch ein Bonded Warehouse haben als Zweck unter anderem gemeinsam, dass die Bezahlung der Zollgebühren nicht bereits bei dem Import, sondern erst bei der Entnahme, also der Lieferung, an den Endkunden erfolgt (sog. Deferred Customs Payment). Trotz zahlreicher Gemeinsamkeiten gibt es auch diverse Unterschiede zwischen der Free Trade Zone Lagerung und der Lagerung in einem Bonded Warehouse. Z.B. ist die Lagerung in einer Free Trade Zone zeitlich unbeschränkt. Auch ist ein weitreichender Unterschied, dass man in einer Free Trade Zone die gelieferten Waren (z.B. Lagern, Testen, Sortieren, Säubern, Mixen, Reparieren, Relabeln etc.) kann, solange man dadurch die HTSU-Nummer nicht verändert. Ferner ist stets nach jeweilig anwendbaren U.S. Staatenrecht und U.S. Bundesrecht zu untersuchen, ob man durch die Warenlagerung einen Nexus und somit eine steuerrechtliche Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft begründet, der die gelagerten Waren gehören. Gleiches gilt für die Pflicht zur möglichen Anmeldung der Gesellschaft als sog. Foreign Business Entity in dem U.S. Staat der Lagerung und/oder der Lieferung.

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