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Arbeitsvisa und Einreisebestimmungen USA

In jedem Rechtssystem finden sich Rechtsbereiche, die persönliche Relevanz für betroffene Personen haben. Nicht nur das Strafrecht hat – offensichtlich – einen sehr persönlichen Bezug, egal ob für Täter oder Opfer. Auch z.B. das Familien-, Scheidungs- und Erbrecht dringt tief in persönliche Verhältnisse von Menschen ein. Es gibt aber da einen weiteren Rechtsbereich, der „persönlich“ für betroffene Menschen sein kann (speziell im Fall einer Ablehnung oder Abweisung), und dieser Umstand weithin gar nicht so bekannt oder bewusst ist. Nachfolgend soll auf das Arbeitsvisum und Einreiserecht („immigration law“) der USA eingegangen werden.

Unterschiede im U.S. Arbeitsvisum

Die Visa- und Einreisebestimmungen für die USA – aus privaten wie auch aus geschäftlichen/beruflichen Gründen – erzeugen regelmäßig aufgrund der vielfältigen und sich immer wieder ändernden Vorschriften Unsicherheit und Unruhe bei den betroffenen Personen. Bei einer Einreise in die USA ist zwischen sog. „immigrant“ und sog. „non-immigrant“ Visa zu unterscheiden.

„Immigrant“ Visa:
Die sog. „Green Card“, also die sog. „Permanent Resident Card“ ist kein Visum im klassischen Sinn. Sie berechtigt zum dauernden Aufenthalt in den USA, zur Berufsausübung und gibt dem Inhaber (immer 10 Jahre gültig mit unendlicher Verlängerungsoption) im Grunde die gleichen Rechte wie einem U.S.-Staatsbürger (außer Wahlrecht). D.h. im Gegenzug allerdings, dass der Inhaber der „Green Card“ auch den Pflichten eines U.S.-Staatsbürgers (gerade im Bereich Steuerpflicht) unterliegt. Deshalb sollte gut überlegt werden, ob der Schritt Richtung „Green Card“ unternommen werden sollte.

„Non-Immigrant“ Visa:
Ob rein privat oder geschäftlich/beruflich, Anträge für die diversen, sog. „non-immigrant“ Visa können zeitaufreibend und kostspielig bei der Beantragung sein. Als Beispiele für Visa-Kategorien seien u.a. genannt:

  • Arbeitsvisum, sog. „H1-B“;
  • Investorenvisum, sog. „E-1“;
  • Intracompany-Visum (für Entsendung von Mitarbeitern), sog. „L-1“;
  • Studentenvisum, sog. „F-1“,
  • Visum für die Teilnahme an Austauschprogrammen, sog. „J-1“, etc.

Jeder Visumsantrag bezieht sich immer auf einen bestimmten Antragsteller, also eine bestimmte – natürliche – Person. Gerade deshalb ist jeder Antrag „persönlich“ in seiner Natur und somit nicht nur rein pragmatisch/faktischen, sondern auch sehr oft emotionalen Kriterien – bei Ablehnung – unterworfen.

Umfangreiche Informationspflicht beachten

Jeder Antrag auf ein Visum erfordert die Bereitstellung von teils recht persönlichen Informationen. Vielen Antragstellern ist dies entweder nicht bewusst, oder nicht verständlich, ändert aber nichts daran, dass ohne diese Informationen der Antrag für ein Arbeitsvisum für die USA von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.
Fehlende Angaben im Antrag können – teilweise – nachgereicht werden, was natürlich die Bearbeitungszeit des Antrages verzögert. Falschangaben können die Konsequenz haben, auf einer „roten Liste“ zu landen, die die Genehmigung zukünftiger Visa-Anträge unmöglich macht, sprich: die Einreise in die USA auf Jahre verhindert. Dies gilt auch für „normale“ ESTA-Anträge, da auch bei diesem Verfahren immer – wahrheitsgemäß – beantwortet werden muss, ob ein Visumsantrag in der Vergangenheit schon einmal abgelehnt wurde.

Umsicht und Vorsicht bei der Antragsvorbereitung

Bei der Bearbeitung und Einreichung eines Visumsantrags ist also Umsicht und Vorsicht geboten, und sollte von dem Antragsteller auf keinem Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Das gilt auch im Umgang mit dem beauftragten Rechtsanwalt, da dieser den Antrag nur insoweit vorbereiten und einreichen kann, wie der betroffene Antragsteller die erforderlichen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellt.

Arbeitsvisum für die Entsendung von Mitarbeitern in die USA

Gerade im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern in die USA scheitert der Zeitplan für den Aufbau der U.S. Niederlassung in vielen Fällen daran, dass Umfang und Zeitaufwand für die Bearbeitung der U.S. Visaformalitäten unterschätzt werden. Die U.S. Visabestimmungen müssen unbedingt ernst genommen werden. Eine einmalige Unregelmäßigkeit wie eine verweigerte Einreise kann Auswirkungen auf die Qualifikation des Unternehmens für die Erteilung von Arbeitsvisa auf Jahre hinaus haben.

Fazit: Umfassende Beratung vorab extrem wichtig

Unsere Kanzlei berät umfassend im Bereich aller „immigrant“ und „non-immigrant“ Kategorien, gerade bei der Beantragung von Arbeitsvisa, Arbeitsgenehmigungen und Greencard-Anträgen. Gerade im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsgründung in den USA ist es wichtig vorab die Visaproblematik zu berücksichtigen. Da für viele Visatypen eine lückenlose Dokumentation der Gesellschaftsunterlagen verlangt wird, arbeiten unsere Anwälte in den Bereichen „Corporate“ und „Immigration“ Hand in Hand. Dies gilt ebenso für die Fälle, in denen die Beantragung einer sog. „Labor Certification“ beim U.S. Arbeitsministerium erforderlich ist. Es kann deshalb nur dringend empfohlen werden, sich bei vor und bei der Beantragung eines Visums für die USA Unterstützung von professioneller juristischer Seite einzuholen um ein geeignetes Visum zu beantragen.

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