Fallstrick: Der Ungewollte Franchise Vertrag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
zahlreiche, deutschsprachige Gesellschaften nutzen Vertragshändler (sog. Distributor), um ihre Waren vor Ort in den USA zu vertreiben. Neben dem allzeit bekannten und typischen Franchise Geschäftsbeziehungen wie z.B. McDonalds, können jedoch auch Hersteller in den USA sehr leicht mit Vertragshändlern in eine unbeabsichtigte und ungewollte Franchise Geschäftsbeziehung geraten. Die Intention der Vertragspartien oder die konkrete Vertragsbenennung ist für die Anwendbarkeit einer Franchise Geschäftsbeziehung in den USA jedoch nicht von Relevanz.
Die Rechtsfolgen einer ungewollten Franchise Geschäftsbeziehung können sich äußerst fatal auf die Vertragsbeziehung auswirken.
Die Rechtsfolge einer ungewollten Franchise Geschäftsbeziehung ist oftmals, dass der vermeintliche Händlervertrag plötzlich nur aus einem schwerwiegenden Grund („for material Cause“) gekündigt werden kann. Auch können Kündigungen in einer Franchise Geschäftsbeziehung verpflichtend, bestimmte Fristen zur Benachrichtigung und Möglichkeit zur Heilung der Vertragsverletzung voraussetzen. Auch kann es sein, dass das Inventar von dem Hersteller gemäß dem Franchise bei Kündigung zurückgekauft werden muss. Ferner können dem Hersteller durch staatliche Franchise Aufsichtsbehörden administrative Investigationen, Gebühren und/oder hohe Strafzahlungen drohen.
Das Franchise Recht in den USA richtet sich nach Bundesrecht wie auch gleichsam nach dem jeweils anwendbaren staatlichen Recht. Hierbei kommt es unter anderem auf den Nexus zu dem jeweiligen U.S. Staat an. Der Nexus kann sich danach richten, ob das Franchise Business in einem bestimmten U.S. Staat ausgeübt wird bzw. ob der Franchisenehmer (sog. Franchisee) in dem jeweiligen U.S. Staat mit seiner Gesellschaft registriert worden ist. Auch kann der Verkauf der Waren durch den Franchisenehmer in weiteren U.S. Staaten einen Franchise Nexus begründen. Manche der U.S. Staaten setzen kostenpflichtige Melde – und/oder Registrierungspflichten eines Franchise voraus. Auch muss ein Franchisegeber einem Franchisenehmer nach dem Bundesrecht fristgerecht vor Vertragsabschluss ein sog. Franchise Disclosure Dokument (FDD) überliefern. Das umfangreiche FDD setzt sich aus 23 Kategorien zusammen, welche dem Franchisenehmer detaillierte Einsicht in die (finanziellen) Risiken des Franchise gewähren sollen.
Abhängig von dem jeweiligen U.S. Staatenrecht, setzt ein Franchise in den USA drei Tatbestandsmerkmale voraus:
- Substanzielle Assoziierung mit der Marke/Marken des Franchisegebers;
- Recht des Franchisenehmers zum Verkauf der Waren gemäß eines etablierten Marketingplans/Systems, welches größtenteils von dem Franchisegeber vorgegeben und somit die operative Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers kontrolliert wird; und
- Direkte oder indirekte Zahlung einer sog. Franchise Fee.
Jeder Händlervertrag setzt jedoch typischerweise voraus, dass der Händler auch das limitierte Recht hat, die Marken des Herstellers im Rahmen des Warenverkaufs zu nutzen. „Franchise Fee“ wird gemäß der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Daher ist die Voraussetzung einer „Franchise Fee“ im Zweifel schnell aufgrund jeglicher Art von Vertragszahlung erfüllt. Auch „Marketing Plan“ wird anhand der Rechtsprechung weit ausgelegt und richtet sich nach den Fakten des Einzelfalles. Jeder Art einer signifikanten Kontrolle eines Herstellers über die Geschäftstätigkeit eines Vertragshändlers in den USA (z.B. Vorgaben zu dem Aussehen der Verpackung, Vorgaben hinsichtlich der Vermarktung in den USA, Ladenöffnungszeiten etc.) kann möglicherweise zur ungewollten Annahme eines „Marketingplanes“ führen. Wenn ein Vertrag zudem Methoden der operativen Hilfeleistung durch den Hersteller enthält (z.B. Training und Schuldung von Mitarbeitern des Händlers oder Vorgaben hinsichtlich der Waren selbst), kann die vertraglich geregelte, operative Hilfeleistung auch schnell zu der ungewollten Annahme eines Marketingplanes führen.
Folglich können in den USA auch nach jahrelanger Vertragsbeziehung reine Händlerverträge oftmals zur unangenehmen Überraschung des Herstellers als „Franchise Vertrag“ ausgelegt werden. Vor allem bei der „ungerechtfertigten“ Kündigung eines Händlers, kann ein Händler dem Hersteller plötzlich die fehlende Einhaltung der Franchise Regelungen entgegenhalten und somit eine Vertragskündigung äußerst erschweren.
Falls Sie zu dieser Thematik Fragen haben sollten oder ihren Händlervertrag überprüfen lassen möchten, melden Sie sich gerne bei:
Alexandra Beierlein
abeierlein@sbuslaw.com
Christian Burghart
cburghart@sbuslaw.com